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Prüfungen für „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

Da die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens maßgeblich von der Sicherheit der Mitarbeiter und der Verfügbarkeit der technischen Betriebs- und Arbeitsmittel abhängt kann man im Umkehrschluss daraus folgern, daß die  Sicherheit eines Unternehmens und dessen Mitarbeiter bares Geld wert ist.
Unternehmer haben entsprechend den Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „ Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ sicherzustellen, daß an elektrische Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen sowie Arbeitsmittel sicherheitstechnischen Prüfungen durchgeführt werden.

Im Bereich der „Elektrotechnischen Gebäudeausrüstung“ bietet R.I.E.MPP die
E-CHECK– Prüfungen“ an.

Im Zuge des vorbeugenden Brandschutzes, sowie der gezielten Ermittlung von Bauteilen, die sich kurz vor dem Ausfall befinden, hat sich die Thermografie - Prüfung von elektrischen Bauteilen und Leitungen bewährt.

Als weitere Grundlage dieser Prüfungen gilt die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201
„ Prüfen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“

Prüfungen zählen zu den vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.

Die R.I.E.MPP Industrieservice Elektrotechnik  Leistungen bei Prüfungen gemäß TRBS 1201:


  1.  BGV A3 Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

    Nach BGV A3 §5 sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen hierbei sind bei der Prüfung die entsprechenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. z.B. DIN VDE 0701-0702.

    Dies findet z.B. handgeführte Elektrowerkzeuge, Elektrowärmegeräte, Leuchte, Geräte der Unterhaltungs- Informations- und Kommunikationstechnik, Leitungsroller, Verlängerungskabel und Geräteanschlussleitungen, etc Anwendung.

  2. BGV A3 Prüfung ortsfester Maschinen
    z.B. Dreh- und Fräsmaschinen und sonstige Maschinen der Metallbe- und verarbeitung etc.

  3. BGV D6 Prüfung Krane
    z.B. Säulenschwenk- und Portal Krane

  4. BGV D8 Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten

  5. Prüfung von Leitern und Tritte (ehemals BGV D36)

  6. Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen (nach BGR 500)
    z.B. Lastaufnahmemittel wie Traversen etc. und Anschlagmittel wie Hebebänder etc.

  7. Prüfung von Hebebühnen (nach BGR 500 / BGG 945)

  8. Prüfung Kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore (nach BGR 232)

  9. Prüfung von Ladebrücken und fahrbare Rampen (nach BGR 233)

  10. Umlaufregale, Paternoster nach (BGR 234)

  11. Lichtschranken, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln und Pressen ( nach ZH1/597 und ZH1/281)

  12. Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (nach BGG 906)
TRBS = Technische Regeln für Betriebssicherheit
BGV  = Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
BGR  = Berufsgenossenschaftliche Regeln
BGG  = Berufsgenossenschaftliche Grundsätze


 
120, seite

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